Familienzusammenführung in Österreich
Ein dokumentierter Weg dieser Art in Österreich, mit Bedingungen, Dokumenten, offiziellen staatlichen Gebühren und Ablauf.
Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel für Ehegatten/eingetragene Partner und minderjährige Kinder, die einem Zusammenführenden nachziehen; keine Quote für Familien österreichischer Staatsbürger, RWR-/EU-Blaue-Karte-Inhaber oder Forscher.
- Bearbeitungszeit
- Entscheidung ohne unnötige Verzögerung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang
- Gültigkeit
- RWR-Karte plus, in der Regel 3 Jahre, verlängerbar
- Sprachanforderung
- Deutsch-Zertifikat A1 (bei Einreichung nicht älter als 1 Jahr); Ausnahmen für unter 14-Jährige, medizinische Fälle, bestimmte Hochqualifizierte/Forscherfamilien
- Daueraufenthalt
- Langfristiger Aufenthalt-EU nach 5 Jahren
- Staatsbürgerschaft
- In der Regel 10 Jahre (6 mit B2/Integration)
Anforderungen
- Familienverhältnis zu einem berechtigten Zusammenführenden
- Einkommensnachweis (EUR 1.308,39 alleinstehend / EUR 2.064,12 Paar + EUR 201,88/Kind, 2026)
- Unterkunft und umfassende Krankenversicherung
- Nachweis des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden
- Deutsch-Zertifikat A1 nicht älter als 1 Jahr (mit Ausnahmen)
Erforderliche Dokumente
- Gültiger Reisepass erforderlich
- Geburtsurkunde der Kinder erforderlich
- Heirats-/Partnerschafts-/Scheidungsurkunde erforderlich
- Unterkunftsnachweis erforderlich
- Kopie der Aufenthaltserlaubnis des Sponsors erforderlich
- Einkommensnachweis gemäß den Sätzen von 2026 erforderlich
- Nachweis des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden erforderlich
- Deutsch-Zertifikat A1 nicht älter als 1 Jahr (mit Ausnahmen) erforderlich
Offizielle Gebühren
- Antragsgebühr 218 EUR
Verfahrensschritte
-
1
Im Ausland einreichen
Antragstellung bei der österreichischen Botschaft im Ausland.
-
2
Vollständigkeitsprüfung
Die Botschaft prüft die Vollständigkeit.
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3
Weiterleitung an die Behörde
Weitergeleitet an den Landeshauptmann / die Bezirkshauptmannschaft.
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4
Entscheidung
Entscheidung erlassen; bei Ablehnung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Offizielle Quellen
- Family Reunification - migration.gv.at Offiziell
- Residence (Family) - oesterreich.gv.at Offiziell