Digitaler Nomade in Slowakei
Ein dokumentierter Weg dieser Art in Slowakei, mit Bedingungen, Dokumenten, offiziellen staatlichen Gebühren und Ablauf.
Nationales (D) Visum für Langzeitaufenthalt (Kein spezielles Digital-Nomaden-Visum)
Die Slowakei hat kein spezielles Digital-Nomaden-Visum. Fernarbeiter und andere Langzeitkategorien nutzen das nationale (D) Visum (Langzeitaufenthalt, max. Gültigkeit 1 Jahr) oder den Weg über Gewerbeschein/Geschäftsaufenthalt.
- Bearbeitungszeit
- 30 Tage (erfordert vorherige Zustimmung des Innenministeriums)
- Gültigkeit
- Maximal 1 Jahr
- Sprachanforderung
- Keine
Anforderungen
- Gültiger Reisepass (mindestens 90 Tage über die Abreise hinaus gültig)
- Nachweis des Zwecks
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Existenznachweis (56 EUR/Tag oder 26 EUR/Tag bei vorausbezahlter Unterkunft)
- Termin und Fingerabdrücke (über 12 Jahre) bei einer slowakischen diplomatischen Vertretung
Erforderliche Dokumente
- Nationales Visumantragsformular erforderlich
- Reisepass (gültig >= 90 Tage über Abreise hinaus) erforderlich
- ICAO-Foto 3x3,5 cm erforderlich
- Nachweis des Reisezwecks erforderlich
- Nachweis einer Krankenversicherung erforderlich
- Antrag einreichen erforderlich
Offizielle Gebühren
- Nationales Visum (SR-Interesse/Abkommen) 50 EUR
- Nationales Visum (im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsantrag) 90 EUR
- Nationales Visum (Sprachschüler) 30 EUR
Verfahrensschritte
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1
Termin vereinbaren
Termin bei einer slowakischen diplomatischen Vertretung buchen (einige Kategorien in Visazentren) und zur Fingerabdrucknahme erscheinen (über 12 Jahre).
-
2
Nationalen Visumantrag einreichen
Antrag mit Reisepass, Foto, Nachweis des Reisezwecks, Krankenversicherung und Nachweis finanzieller Mittel einreichen. Die entsprechende Gebühr fällt an (EUR 50 SR-Interesse/Abkommen; EUR 90 im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsantrag; EUR 15 für Inhaber einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis; EUR 30 für Sprachschüler).
-
3
Auf die Entscheidung warten
Entscheidung innerhalb von 30 Tagen (erfordert vorherige Zustimmung des Innenministeriums). Ablehnungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar.