Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina ist ein westliches Balkanland und EU-Beitrittskandidat (kein EU-/Schengen-/EFTA-Mitglied). Die Einwanderung wird zentral vom Amt für Ausländerangelegenheiten (SPS) unter dem Sicherheitsministerium geregelt, wobei Arbeitserlaubnisse auf Ebene der Entitäten (Föderation BiH, Republika Srpska, Brcko-Distrikt) ausgestellt werden. Die längerfristige Einreise erfolgt über ein Visum D, nach dem eine befristete Aufenthaltserlaubnis (max. 1 Jahr, verlängerbar) bei der SPS beantragt wird. Ein Daueraufenthalt ist nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt möglich und die Staatsbürgerschaft nach etwa 8 Jahren Daueraufenthalt. Es gibt kein formelles Goldenes Visum oder EU-harmonisiertes System (keine EU-Blaue Karte).
Einwanderungswege
(9) Zuletzt aktualisiert: 14.06.2026 · vor 1 MonatenKeine Wege entsprechen Ihrer Suche.
Arbeitgebergestützte Arbeitserlaubnis (max. 1 Jahr, kontingentiert, an eine bestimmte Stelle/Arbeitgeber gebunden) plus eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, die bei der SPS beantragt wird. Arbeitserlaubnisse werden auf Ebene der Entität ausgestellt (Kantonales/Bundesamt für Arbeit in FBiH, Arbeitsamt der RS oder Behörde des Brcko-Distrikts).
- Bearbeitungszeit
- Von der SPS nicht als fester Betrag veröffentlicht; Bestätigung beim zuständigen SPS-Außenstelle einholen
- Gültigkeit
- Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
- Sprachanforderung
- Keine für die Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis selbst; Kenntnis einer Amtssprache wird erst bei der Niederlassungserlaubnis verlangt
- Dokumente
- 8 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Etwa 8 Jahre Niederlassung vor Antragstellung (ordentliche Einbürgerung, Art. 9)
Gesetzlich festgelegte Kategorien, die ohne Arbeitserlaubnis in BiH arbeiten: hochqualifizierte Stellen, konzerninterne/entitätsinterne Versetzungen, wissenschaftliche Forscher, Firmengründer/Geschäftsführer, Umsetzer internationaler Abkommen, Projektteilnehmer, Angehörige internationaler Missionen, ausländische Medienkorrespondenten, Kulturschaffende und Religionsbeauftragte. Gleiches Aufenthaltsverfahren wie bei der Erwerbstätigkeit, jedoch ohne den Schritt der Arbeitserlaubnis.
- Bearbeitungszeit
- Von der SPS nicht als fester Betrag veröffentlicht
- Gültigkeit
- Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
- Sprachanforderung
- Keine für die Erlaubnis; Kenntnis der Amtssprache wird erst bei der Niederlassungserlaubnis verlangt
- Dokumente
- 5 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Etwa 8 Jahre Niederlassung vor Antragstellung
Vorübergehender Aufenthalt für Grund-, Sekundar- oder Hochschulbildung, unbezahlte Praktika oder Freiwilligenarbeit. Erfordert eine Immatrikulations-/Zulassungsbestätigung einer BiH-Institution; verlängerbar für die Studiendauer.
- Bearbeitungszeit
- Von der SPS nicht als feste Zahl veröffentlicht
- Gültigkeit
- Bis zu 1 Jahr, verlängerbar pro Studiendauer
- Sprachanforderung
- Keine für die Aufenthaltserlaubnis selbst
- Dokumente
- 4 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt (Studienzeiten zählen in der Regel, im Gegensatz zu Freiwilligenarbeit)
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Etwa 8 Jahre Daueraufenthalt vor Antragstellung
Ausländer, die ein Unternehmen in BiH registrieren und aktiv betreiben, können auf dieser Grundlage einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt stellen. Die häufig genannte Gesamtsumme von ca. 1.500 EUR stellt eine Praktikerschätzung der gesamten kommerziellen Gründungskosten dar (Notar, Gerichtsregistrierung, Verwaltungsgebühren, Übersetzungen) – es handelt sich NICHT um eine einzelne veröffentlichte staatliche Gebühr. Die tatsächlichen Gerichtsregistrierungsgebühren auf Ebene der Entitäten werden von jeder Entität (FBiH und RS) separat festgelegt und sind einzeln betrachtet wesentlich niedriger. Die Aufenthaltserlaubnis selbst hat eine separate Verwaltungsgebühr. Antragsteller sollten aktuelle Gebührenordnungen direkt vom zuständigen Gerichtsregister der Entität einholen.
- Bearbeitungszeit
- Unternehmensgründung etwa 20–45 Tage; Bearbeitungszeit für den SPS-Aufenthalt nicht veröffentlicht
- Gültigkeit
- Erstgenehmigung 1 Jahr, verlängerbar solange das Unternehmen aktiv und konform ist
- Sprachanforderung
- Keine für die Genehmigung; Kenntnisse der Amtssprache erst im PR-Stadium erforderlich
- Dokumente
- 5 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Etwa 8 Jahre ständigen Aufenthalts vor der Beantragung
Vorübergehender Aufenthalt durch Immobilienbesitz
- Bearbeitungszeit
- Von SPS nicht als feste Zahl veröffentlicht
- Gültigkeit
- Nicht als feste Zahl von SPS veröffentlicht
- Sprachanforderung
- Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
- Dokumente
- 4 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · Keine für die Aufenthaltserlaubnis; Kenntnis der Amtssprache nur für die PR-Stufe erforderlich
- Staatsbürgerschaft
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
Aufenthalt aufgrund familiärer Bindungen: Heirat mit einem biH-Staatsbürger, nichteheliche (außereheliche) Partnerschaft, Ehepartner eines ausländischen Einwohners, Neugeborenes mit Eltern, Kind eines biH-Staatsbürgers oder ausländischen Elternteils oder Elternteil eines biH-Kindes. Hinweis: Familienzusammenführung mit einem nicht berechtigten Sponsor zählt nicht für den Daueraufenthalt.
- Bearbeitungszeit
- Von der SPS nicht als feste Zahl veröffentlicht
- Gültigkeit
- Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
- Sprachanforderung
- Keine für die Aufenthaltserlaubnis; Kenntnisse der Amtssprache nur bei PR/Staatsbürgerschaft erforderlich
- Dokumente
- 5 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt (wenn der Sponsor berechtigt ist)
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Ehepartner biH-Staatsbürger: erleichterte Einbürgerung nach 5 Jahren Ehe plus 3 Jahren Daueraufenthalt (Art. 10)
Forscher arbeiten ohne Arbeitserlaubnis unter den gesetzlichen Ausnahmekategorien. Erforderlich ist ein institutioneller Vertrag oder Kooperationsvertrag mit einer biH-Forschungseinrichtung und die Bestätigung, dass die Arbeit für BiH wichtig ist. Es gibt kein EU-2016/801-Aufnahmevereinbarungsregime; nationale Vorschriften gelten.
- Bearbeitungszeit
- Nicht als fester Betrag von SPS veröffentlicht
- Gültigkeit
- Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
- Sprachanforderung
- Keine für die Aufenthaltserlaubnis; Kenntnisse der Amtssprache nur für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erforderlich
- Dokumente
- 4 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Etwa 8 Jahre unbefristeter Aufenthalt vor Antragstellung
Daueraufenthalt (Stalni boravak)
- Bearbeitungszeit
- Nicht von SPS veröffentlicht
- Gültigkeit
- Nicht von SPS veröffentlicht
- Sprachanforderung
- Unbefristet
- Dokumente
- 6 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · Kenntnis einer Amtssprache von BiH und ihres Alphabets
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Gewährt nach 5 Jahren ununterbrochenem qualifizierenden vorübergehendem Aufenthalt
Die ordentliche Einbürgerung (Art. 9) erfordert das Alter von 18+, einen rechtmäßig eingetragenen ständigen Wohnsitz (Praktikerquellen nennen etwa 8 Jahre vor Antragstellung), Kenntnis einer Amtssprache, keine Sicherheitsbedrohung, keine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren für eine vorsätzliche Straftat im Qualifikationszeitraum und grundsätzliche Entlassung aus der vorherigen Staatsbürgerschaft. Ehepartner von Staatsbürgern von Bosnien und Herzegowina (Art. 10) qualifizieren sich nach 5 Jahren Ehe plus 3 Jahren ständigem Wohnsitz. Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur erlaubt, wenn ein bilaterales Abkommen besteht (derzeit Kroatien, Serbien, Schweden).
- Bearbeitungszeit
- Nicht als feste Zahl von der zuständigen Behörde veröffentlicht
- Gültigkeit
- Lebenslang (Staatsbürgerschaft)
- Sprachanforderung
- Kenntnis einer Amtssprache von Bosnien und Herzegowina (Bescheinigung einer anerkannten Einrichtung oder offizielle Prüfung)
- Dokumente
- 4 erforderlich
- Daueraufenthalt
- Ja · Ständiger Wohnsitz ist Voraussetzung (5 Jahre vorübergehender Aufenthalt)
- Staatsbürgerschaft
- Ja · Ordentlich: etwa 8 Jahre ständiger Wohnsitz. Ehepartner: 5 Jahre Ehe plus 3 Jahre ständiger Wohnsitz