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Bosnien und Herzegowina

Hauptstadt Sarajevo
Währung BAM
Sprachen Bosnisch، Kroatisch، Serbisch
Offizielle Gebühr ab 200 BAM

Bosnien und Herzegowina ist ein westliches Balkanland und EU-Beitrittskandidat (kein EU-/Schengen-/EFTA-Mitglied). Die Einwanderung wird zentral vom Amt für Ausländerangelegenheiten (SPS) unter dem Sicherheitsministerium geregelt, wobei Arbeitserlaubnisse auf Ebene der Entitäten (Föderation BiH, Republika Srpska, Brcko-Distrikt) ausgestellt werden. Die längerfristige Einreise erfolgt über ein Visum D, nach dem eine befristete Aufenthaltserlaubnis (max. 1 Jahr, verlängerbar) bei der SPS beantragt wird. Ein Daueraufenthalt ist nach 5 Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt möglich und die Staatsbürgerschaft nach etwa 8 Jahren Daueraufenthalt. Es gibt kein formelles Goldenes Visum oder EU-harmonisiertes System (keine EU-Blaue Karte).

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Einwanderungswege

(9) Zuletzt aktualisiert: 14.06.2026 · vor 1 Monaten
9 von 9 Wegen führen zu langfristiger Niederlassung — 9 zu Daueraufenthalt, 9 zur Staatsbürgerschaft.
9 von 9 Wegen basieren auf offiziellen Regierungsquellen.
Arbeit / Beschäftigung Hohe Vertrauenswürdigkeit

Vorübergehender Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit (mit Arbeitserlaubnis)

Arbeitgebergestützte Arbeitserlaubnis (max. 1 Jahr, kontingentiert, an eine bestimmte Stelle/Arbeitgeber gebunden) plus eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, die bei der SPS beantragt wird. Arbeitserlaubnisse werden auf Ebene der Entität ausgestellt (Kantonales/Bundesamt für Arbeit in FBiH, Arbeitsamt der RS oder Behörde des Brcko-Distrikts).

Bearbeitungszeit
Von der SPS nicht als fester Betrag veröffentlicht; Bestätigung beim zuständigen SPS-Außenstelle einholen
Gültigkeit
Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
Sprachanforderung
Keine für die Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis selbst; Kenntnis einer Amtssprache wird erst bei der Niederlassungserlaubnis verlangt
Dokumente
8 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
Staatsbürgerschaft
Ja · Etwa 8 Jahre Niederlassung vor Antragstellung (ordentliche Einbürgerung, Art. 9)
Arbeit / Beschäftigung Mittlere Vertrauenswürdigkeit

Vorübergehender Aufenthalt zur Arbeit OHNE Arbeitserlaubnis (Ausnahmekategorien)

Gesetzlich festgelegte Kategorien, die ohne Arbeitserlaubnis in BiH arbeiten: hochqualifizierte Stellen, konzerninterne/entitätsinterne Versetzungen, wissenschaftliche Forscher, Firmengründer/Geschäftsführer, Umsetzer internationaler Abkommen, Projektteilnehmer, Angehörige internationaler Missionen, ausländische Medienkorrespondenten, Kulturschaffende und Religionsbeauftragte. Gleiches Aufenthaltsverfahren wie bei der Erwerbstätigkeit, jedoch ohne den Schritt der Arbeitserlaubnis.

Bearbeitungszeit
Von der SPS nicht als fester Betrag veröffentlicht
Gültigkeit
Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
Sprachanforderung
Keine für die Erlaubnis; Kenntnis der Amtssprache wird erst bei der Niederlassungserlaubnis verlangt
Dokumente
5 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
Staatsbürgerschaft
Ja · Etwa 8 Jahre Niederlassung vor Antragstellung
Studium / Student Hohe Vertrauenswürdigkeit

Vorübergehender Aufenthalt für Studium / Bildung

Vorübergehender Aufenthalt für Grund-, Sekundar- oder Hochschulbildung, unbezahlte Praktika oder Freiwilligenarbeit. Erfordert eine Immatrikulations-/Zulassungsbestätigung einer BiH-Institution; verlängerbar für die Studiendauer.

Bearbeitungszeit
Von der SPS nicht als feste Zahl veröffentlicht
Gültigkeit
Bis zu 1 Jahr, verlängerbar pro Studiendauer
Sprachanforderung
Keine für die Aufenthaltserlaubnis selbst
Dokumente
4 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt (Studienzeiten zählen in der Regel, im Gegensatz zu Freiwilligenarbeit)
Staatsbürgerschaft
Ja · Etwa 8 Jahre Daueraufenthalt vor Antragstellung
Unternehmensgründung Mittlere Vertrauenswürdigkeit

Vorübergehender Aufenthalt durch Unternehmensgründung / Selbstständigkeit (Gründer/Geschäftsführer)

Ausländer, die ein Unternehmen in BiH registrieren und aktiv betreiben, können auf dieser Grundlage einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt stellen. Die häufig genannte Gesamtsumme von ca. 1.500 EUR stellt eine Praktikerschätzung der gesamten kommerziellen Gründungskosten dar (Notar, Gerichtsregistrierung, Verwaltungsgebühren, Übersetzungen) – es handelt sich NICHT um eine einzelne veröffentlichte staatliche Gebühr. Die tatsächlichen Gerichtsregistrierungsgebühren auf Ebene der Entitäten werden von jeder Entität (FBiH und RS) separat festgelegt und sind einzeln betrachtet wesentlich niedriger. Die Aufenthaltserlaubnis selbst hat eine separate Verwaltungsgebühr. Antragsteller sollten aktuelle Gebührenordnungen direkt vom zuständigen Gerichtsregister der Entität einholen.

Bearbeitungszeit
Unternehmensgründung etwa 20–45 Tage; Bearbeitungszeit für den SPS-Aufenthalt nicht veröffentlicht
Gültigkeit
Erstgenehmigung 1 Jahr, verlängerbar solange das Unternehmen aktiv und konform ist
Sprachanforderung
Keine für die Genehmigung; Kenntnisse der Amtssprache erst im PR-Stadium erforderlich
Dokumente
5 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
Staatsbürgerschaft
Ja · Etwa 8 Jahre ständigen Aufenthalts vor der Beantragung
Investoren- / Goldenes Visum Mittlere Vertrauenswürdigkeit

Erhalten Sie die Aufenthaltskarte und verlängern Sie sie jährlich.

Vorübergehender Aufenthalt durch Immobilienbesitz

Bearbeitungszeit
Von SPS nicht als feste Zahl veröffentlicht
Gültigkeit
Nicht als feste Zahl von SPS veröffentlicht
Sprachanforderung
Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
Dokumente
4 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · Keine für die Aufenthaltserlaubnis; Kenntnis der Amtssprache nur für die PR-Stufe erforderlich
Staatsbürgerschaft
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
Familienzusammenführung Hohe Vertrauenswürdigkeit

Vorübergehender Aufenthalt zur Familienzusammenführung & Heirat

Aufenthalt aufgrund familiärer Bindungen: Heirat mit einem biH-Staatsbürger, nichteheliche (außereheliche) Partnerschaft, Ehepartner eines ausländischen Einwohners, Neugeborenes mit Eltern, Kind eines biH-Staatsbürgers oder ausländischen Elternteils oder Elternteil eines biH-Kindes. Hinweis: Familienzusammenführung mit einem nicht berechtigten Sponsor zählt nicht für den Daueraufenthalt.

Bearbeitungszeit
Von der SPS nicht als feste Zahl veröffentlicht
Gültigkeit
Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
Sprachanforderung
Keine für die Aufenthaltserlaubnis; Kenntnisse der Amtssprache nur bei PR/Staatsbürgerschaft erforderlich
Dokumente
5 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt (wenn der Sponsor berechtigt ist)
Staatsbürgerschaft
Ja · Ehepartner biH-Staatsbürger: erleichterte Einbürgerung nach 5 Jahren Ehe plus 3 Jahren Daueraufenthalt (Art. 10)
Forschung / Wissenschaftler Mittlere Vertrauenswürdigkeit

Vorübergehender Aufenthalt für wissenschaftliche Forschung

Forscher arbeiten ohne Arbeitserlaubnis unter den gesetzlichen Ausnahmekategorien. Erforderlich ist ein institutioneller Vertrag oder Kooperationsvertrag mit einer biH-Forschungseinrichtung und die Bestätigung, dass die Arbeit für BiH wichtig ist. Es gibt kein EU-2016/801-Aufnahmevereinbarungsregime; nationale Vorschriften gelten.

Bearbeitungszeit
Nicht als fester Betrag von SPS veröffentlicht
Gültigkeit
Bis zu 1 Jahr, jährlich verlängerbar
Sprachanforderung
Keine für die Aufenthaltserlaubnis; Kenntnisse der Amtssprache nur für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erforderlich
Dokumente
4 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · 5 Jahre ununterbrochener vorübergehender Aufenthalt
Staatsbürgerschaft
Ja · Etwa 8 Jahre unbefristeter Aufenthalt vor Antragstellung
Daueraufenthalt Hohe Vertrauenswürdigkeit

Erhalten Sie die Aufenthaltskarte und verlängern Sie sie jährlich.

Daueraufenthalt (Stalni boravak)

Bearbeitungszeit
Nicht von SPS veröffentlicht
Gültigkeit
Nicht von SPS veröffentlicht
Sprachanforderung
Unbefristet
Dokumente
6 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · Kenntnis einer Amtssprache von BiH und ihres Alphabets
Staatsbürgerschaft
Ja · Gewährt nach 5 Jahren ununterbrochenem qualifizierenden vorübergehendem Aufenthalt
Staatsbürgerschaft / Einbürgerung Mittlere Vertrauenswürdigkeit

Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Die ordentliche Einbürgerung (Art. 9) erfordert das Alter von 18+, einen rechtmäßig eingetragenen ständigen Wohnsitz (Praktikerquellen nennen etwa 8 Jahre vor Antragstellung), Kenntnis einer Amtssprache, keine Sicherheitsbedrohung, keine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren für eine vorsätzliche Straftat im Qualifikationszeitraum und grundsätzliche Entlassung aus der vorherigen Staatsbürgerschaft. Ehepartner von Staatsbürgern von Bosnien und Herzegowina (Art. 10) qualifizieren sich nach 5 Jahren Ehe plus 3 Jahren ständigem Wohnsitz. Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur erlaubt, wenn ein bilaterales Abkommen besteht (derzeit Kroatien, Serbien, Schweden).

Bearbeitungszeit
Nicht als feste Zahl von der zuständigen Behörde veröffentlicht
Gültigkeit
Lebenslang (Staatsbürgerschaft)
Sprachanforderung
Kenntnis einer Amtssprache von Bosnien und Herzegowina (Bescheinigung einer anerkannten Einrichtung oder offizielle Prüfung)
Dokumente
4 erforderlich
Daueraufenthalt
Ja · Ständiger Wohnsitz ist Voraussetzung (5 Jahre vorübergehender Aufenthalt)
Staatsbürgerschaft
Ja · Ordentlich: etwa 8 Jahre ständiger Wohnsitz. Ehepartner: 5 Jahre Ehe plus 3 Jahre ständiger Wohnsitz
Einige Wegedetails sind maschinell übersetzt und können geringfügige Ungenauigkeiten enthalten. Überprüfen Sie stets die offiziellen Quellen.
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