Arbeit / Beschäftigung in Schweiz
5 dokumentierte Wege dieser Art in Schweiz, jeweils mit Bedingungen, Dokumenten, offiziellen staatlichen Gebühren und Ablauf.
EU/EFTA-Freizügigkeitsaufenthaltsbewilligung (AFMP)
EU/EFTA-Staatsangehörige genießen Freizügigkeit und können in der Schweiz leben und arbeiten, indem sie sich bei ihrer Gemeinde anmelden und eine L- oder B-EU/EFTA-Bewilligung erhalten, die gleichzeitig als Arbeitsbewilligung gilt.
- Bearbeitungszeit
- In der Regel 4-12 Wochen; Bearbeitung für EU/EFTA ist schneller.
- Gültigkeit
- L-Bewilligung für die Dauer des Kurzzeitvertrags; B-Bewilligung 5 Jahre gültig und verlängerbar um 5-Jahres-Zeiträume.
- Sprachanforderung
- Keine für die Bewilligung selbst.
- Daueraufenthalt
- C-Niederlassungsbewilligung nach 5 ununterbrochenen Jahren (EU-15/EFTA).
- Staatsbürgerschaft
- Ordentliche Einbürgerung nach 10 Jahren Aufenthalt (mit C-Bewilligung).
Anforderungen
- EU/EFTA-Staatsangehörigkeit
- Arbeitsvertrag oder Nachweis einer echten selbstständigen Erwerbstätigkeit (oder, bei Nichterwerbstätigkeit, Nachweis ausreichender Mittel plus umfassende Krankenversicherung)
- Anmeldung bei der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft und vor Arbeitsbeginn
Erforderliche Dokumente
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich
- Gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis erforderlich
- Adressnachweis erforderlich
- Adressnachweis erforderlich
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und umfassender Krankenversicherung (nur für Nicht-Erwerbstätige)
Offizielle Gebühren
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und einer umfassenden Krankenversicherung (nur für Nichterwerbstätige) 100 CHF
Verfahrensschritte
-
1
Gesicherte Beschäftigung
Gesicherte Anstellung
-
2
Einreise in die Schweiz
Ohne Einreisevisum einreisen (EU/EFTA-Staatsangehörige).
-
3
Einreise ohne Einreisevisum (EU/EFTA-Staatsangehörige).
Registrierung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft und vor Arbeitsbeginn.
-
4
Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung
Beantragung der Aufenthaltsbewilligung
Offizielle Quellen
- SEM - B EU/EFTA residence permit Offiziell
- SEM - EU/EFTA nationals in Switzerland Offiziell
Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige
Aufenthaltsbewilligung für qualifizierte Drittstaatsangehörige
- Bearbeitungszeit
- In der Regel 8-12 Wochen oder länger (Kontingent- und Prioritätsprüfungen).
- Gültigkeit
- L (kurzfristig) oder B (Aufenthaltserlaubnis) je nach Vertrag.
- Sprachanforderung
- Keine bei der Beantragung; B1 mündlich / A1 schriftlich in der lokalen Sprache für die spätere C-Bewilligung erforderlich.
- Daueraufenthalt
- C-Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren (B1 mündlich / A1 schriftlich in der lokalen Sprache und Integration).
- Staatsbürgerschaft
- Ordentliche Einbürgerung nach 10 Jahren Aufenthalt.
Anforderungen
- Ordentliche Einbürgerung nach 10 Jahren Aufenthalt.
- Führungskraft, Spezialist oder qualifizierte Arbeitskraft (Hochschulabschluss plus mehrjährige Berufserfahrung)
- Vom Arbeitgeber dokumentierte arbeitsmarktliche Vorrangprüfung
- Verfügbarkeit innerhalb der bundesstaatlichen Kontingente
Erforderliche Dokumente
- Lohn auf orts- und branchenüblichem Niveau erforderlich
- Unterzeichneter Arbeitsvertrag erforderlich
- Originaldiplome sowie beglaubigte Übersetzungen in eine Schweizer Amtssprache oder Englisch erforderlich
- References erforderlich
- Angaben zu Institution, Dauer und Lehrplan für ausländische Qualifikationen erforderlich
- Angaben zu Institution, Dauer und Lehrplan für ausländische Qualifikationen erforderlich
Offizielle Gebühren
- D-Visum 75 CHF
- SEM/kantonale Genehmigung (Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung) 95 CHF
Verfahrensschritte
-
1
Bedingten Vertrag unterzeichnen
Unterzeichnung eines bedingten Vertrags
-
2
Dokumentenvorrangprüfung
Dokumentation der Vorrangprüfung
-
3
Kantonales Gesuch einreichen
Einreichung des kantonalen Antrags
-
4
Bundesbewilligung und Visum
Kanton leitet an SEM weiter; bei Genehmigung wird eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt und der Arbeitnehmer holt im Ausland ein D-Visum ab.
-
5
Einreisen und anmelden
In die Schweiz einreisen, sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde anmelden und die Bewilligung abholen.
Offizielle Quellen
Ausländische Absolventen Schweizer Universitäten
Absolventen anerkannter Schweizer Hochschulen können eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die von der Vorrangregelung des Arbeitsmarktes ausgenommen ist, sofern ein erhebliches akademisches oder wirtschaftliches Interesse besteht.
- Bearbeitungszeit
- In der Regel 4-12 Wochen.
- Gültigkeit
- L- oder B-Bewilligung je nach Vertrag.
- Sprachanforderung
- Keine bei der Antragstellung.
- Daueraufenthalt
- C-Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren (Drittstaatsangehörige).
- Staatsbürgerschaft
- Ordentliche Einbürgerung nach 10 Jahren Aufenthalt.
Anforderungen
- Schweizer Hochschulabschluss einer anerkannten Institution
- Beschäftigung in einer Rolle von bedeutendem akademischem oder wirtschaftlichem Interesse
- Arbeitsvertrag
Erforderliche Dokumente
- Schweizer Diplom erforderlich
- Arbeitsvertrag erforderlich
- Nachweis, dass die Rolle von akademischem/wirtschaftlichem Interesse ist erforderlich
Offizielle Gebühren
- Kantonales Bewilligungsdokument 95 CHF
Verfahrensschritte
-
1
Abschluss und Finden einer Rolle
Studium abschließen und eine Beschäftigung von akademischem/wirtschaftlichem Interesse sichern.
-
2
Über den Arbeitgeber beantragen
Beantragung über den Arbeitgeber; ausgenommen vom Inländervorrang gemäß FNIA Art. 21(3).
-
3
Genehmigung und Registrierung
Genehmigung durch Kanton und SEM; innerhalb von 14 Tagen in der Gemeinde anmelden.
Offizielle Quellen
Grenzgängerbewilligung G (EU/EFTA-Staatsangehörige)
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind, können eine G-Bewilligung erhalten. Inhaber müssen in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurückkehren. Es gelten keine Grenzzonen; die berufliche und geografische Mobilität ist vollständig gewährleistet.
- Bearbeitungszeit
- Mehrere Wochen (Bearbeitung durch kantonale Behörde)
- Gültigkeit
- 5 Jahre bei unbefristeten Verträgen oder befristeten Verträgen über 1 Jahr; entspricht der Vertragsdauer bei befristeten Verträgen von 3 Monaten bis 1 Jahr
- Sprachanforderung
- Keine Angabe
- Daueraufenthalt
- Nicht anwendbar – Inhaber der Grenzgängerbewilligung G wohnen außerhalb der Schweiz und sammeln keine Schweizer Aufenthaltszeit für die Niederlassungsbewilligung C
- Staatsbürgerschaft
- Nicht anwendbar
Anforderungen
- EU/EFTA-Staatsangehörigkeit
- Hauptwohnsitz in einem EU/EFTA-Land außerhalb der Schweiz
- Rückkehr an den Hauptwohnsitz im Ausland täglich oder mindestens einmal pro Woche
- Gültiger Arbeitsvertrag oder Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Bei Verträgen unter 3 Monaten: Online-Meldeverfahren anstelle der Grenzgängerbewilligung G
Erforderliche Dokumente
- Gültiger EU/EFTA-Reisepass oder Personalausweis erforderlich
- Arbeitsvertrag oder Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erforderlich
- Nachweis des Wohnsitzes in einem EU/EFTA-Land (z. B. Meldebescheinigung) erforderlich
- Ausgefülltes kantonsspezifisches Bewilligungsantragsformular erforderlich
Verfahrensschritte
-
1
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer benachrichtigt die kantonale Behörde
Der Arbeitgeber oder Grenzgänger kontaktiert die zuständige kantonale Migrationsbehörde im Schweizer Kanton der Beschäftigung. Für Kurzzeitbeschäftigungen unter 3 Monaten pro Jahr nutzen Sie stattdessen das Online-Meldeverfahren (meldeverfahren.ch).
-
2
Erforderliche Unterlagen einreichen
Erforderliche Dokumente einreichen
-
3
Ausgestellte Bewilligung
Die kantonale Behörde stellt die G-Bewilligung aus, gültig für die Vertragsdauer (3 Monate bis 1 Jahr) oder für 5 Jahre (bei Verträgen über 1 Jahr oder unbefristeten Verträgen). Die Bewilligung ist verlängerbar.
Offizielle Quellen
Kurzaufenthaltsbewilligung L für EU/EFTA-Staatsangehörige (Vertrag 3–12 Monate)
EU/EFTA-Staatsangehörige mit einem befristeten Arbeitsvertrag von 3 bis 12 Monaten oder selbstständiger Tätigkeit unter 12 Monaten haben Anspruch auf eine Kurzaufenthaltserlaubnis L ohne Kontingent. Die Erlaubnis entspricht der Vertragsdauer und kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Arbeitssuchende aus EU/EFTA-Staaten können ebenfalls eine L-Erlaubnis erhalten, während sie Arbeit suchen.
- Bearbeitungszeit
- In der Regel einige Wochen (kantonale Behörde)
- Gültigkeit
- Entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags; verlängerbar auf insgesamt weniger als 12 Monate
- Sprachanforderung
- Keine Angabe
- Daueraufenthalt
- Nicht direkt anwendbar – Inhaber einer L-Bewilligung können nach 12 Monaten Beschäftigung zur B-Bewilligung übergehen und beginnen, die Aufenthaltsdauer für eine C-Bewilligung anzusammeln.
- Staatsbürgerschaft
- Nicht direkt anwendbar
Anforderungen
- Nicht direkt anwendbar
- Befristeter Arbeitsvertrag von 3 bis 12 Monaten mit einem Schweizer Arbeitgeber oder selbstständige Erwerbstätigkeit unter 12 Monaten
- Bei Verträgen unter 3 Monaten: Online-Meldeverfahren anstelle einer L-Bewilligung
- Arbeitssuchende können sich ohne Vertrag bewerben, haben aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe
Erforderliche Dokumente
- Gültiger EU/EFTA-Pass oder Personalausweis erforderlich
- Arbeitsvertrag (3–12 Monate) oder Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich
- Ausgefülltes kantonales Bewilligungsgesuch erforderlich
- Nachweis über Unterkunft in der Schweiz
Verfahrensschritte
-
1
Anmeldung bei der kantonalen Migrationsbehörde
Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer meldet sich bei der zuständigen kantonalen Behörde im Wohn-/Arbeitskanton an. Bei Verträgen unter 3 Monaten pro Jahr nutzen Sie das Online-Meldeverfahren.
-
2
Einreichen der erforderlichen Unterlagen
Pass und Arbeitsvertrag (oder Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche) vorlegen. Der Kanton bearbeitet das Gesuch.
-
3
Ausstellung der Bewilligung
Die L-Bewilligung wird für die Dauer des Vertrags ausgestellt. Sie kann bei Vertragsverlängerung verlängert werden, bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten.
-
4
Übergang zur B-Bewilligung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis oder die selbstständige Erwerbstätigkeit über 12 Monate hinaus fortgesetzt wird, hat der Inhaber Anspruch auf eine 5-jährige B-Bewilligung.